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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Abweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückzahlung eines Strafbetrages aufgrund ordnungsgemäßer Zustellung der Erledigungen des Finanzamtes an die Klägerin selbstRechtssatz
Abweisung einer Klage gegen den Bund.
Wenngleich die Behörde verhalten gewesen wäre, die Vollmacht nachzufordern, wenn eine solche in den Eingaben der Klägerin zwar erwähnt, aber nicht angeschlossen war, so war doch eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nicht (ausreichend) nachgewiesen. Das Finanzamt hatte unter diesen Umständen seine Erledigungen an die Klägerin persönlich zuzustellen (vgl zB VwGH 14.04.67 Zl 1866/66, 27.06.74 Zl 1635/73, 13.03.78 Zl 1891/77). Daraus folgt, daß durch das Erkenntnis des Finanzamtes vom 01.07.77 die Klägerin zahlungspflichtig geworden war und sie daher keine Nichtschuld beglichen hat. Der Bund ist demnach nicht zur Rückzahlung des Strafbetrages verhalten.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Finanzverfahren, Zustellung, Vertreter (Finanzverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:A17.1993Dokumentnummer
JFR_10049379_93A00017_01