RS Vwgh 1997/2/28 97/02/0061

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/10/0107 B 3. April 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Angabe, der Wiedereinsetzungsauftrag sei fristgerecht, da der Beschluss des VwGH über die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbehebung von Mängeln der Beschwerde erst an einem näher zitierten Tag zugestellt worden sei, ist in Hinsicht auf die erforderliche Angabe, wann der ASt von der Fristversäumnis bzw den Umständen, die diese Säumnis verursachten, erfahren hat, nicht als ausreichend anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020061.X02

Im RIS seit

29.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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