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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/10/0107 B 3. April 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die bloße Angabe, der Wiedereinsetzungsauftrag sei fristgerecht, da der Beschluss des VwGH über die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbehebung von Mängeln der Beschwerde erst an einem näher zitierten Tag zugestellt worden sei, ist in Hinsicht auf die erforderliche Angabe, wann der ASt von der Fristversäumnis bzw den Umständen, die diese Säumnis verursachten, erfahren hat, nicht als ausreichend anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020061.X02Im RIS seit
29.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012