RS Vwgh 1997/2/28 95/02/0601

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §66 Abs4;
KJBG 1987 §18 Abs3;
KJBG 1987 §27a Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Hat das erstinstanzliche Straferkenntnis dem Beschwerdeführer die "Unterlassung einer Anzeige" der Beschäftigung eines Jugendlichen, der Berufungsbescheid aber eine "Beschäftigung" des Jugendlichen vorgeworfen, so liegt darin eine iSd § 66 Abs 4 AVG unzulässige Auswechslung der von der Erstinstanz als erwiesen angenommenen Tat.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020601.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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