Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat das erstinstanzliche Straferkenntnis dem Beschwerdeführer die "Unterlassung einer Anzeige" der Beschäftigung eines Jugendlichen, der Berufungsbescheid aber eine "Beschäftigung" des Jugendlichen vorgeworfen, so liegt darin eine iSd § 66 Abs 4 AVG unzulässige Auswechslung der von der Erstinstanz als erwiesen angenommenen Tat.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995020601.X01Im RIS seit
20.11.2000