RS Vfgh 1995/6/21 G294/94, G11/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Index

38 Punzierung
38/01 Punzierung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
PunzierungsG §1 Abs3
PunzierungsG §8
PunzierungsG §14 Abs2
PunzierungsG §40 Abs2

Leitsatz

Anwendung der Bestimmungen des PunzierungsG über die Behandlung unprobhältiger Edelmetallgegenstände auch auf eingeführte Waren; Aufhebung der Anordnung der Zerschlagung von nicht dem PunzierungsG entsprechenden Edelmetallgegenständen auch im Falle ihrer Einfuhr wegen Widerspruchs zum Eigentumsrecht und zum Gleichheitsgebot

Rechtssatz

§14 Abs2 PunzierungsG ist auch auf eingeführte Waren anzuwenden.

Der sachliche Anwendungsbereich des §40 Abs2 PunzierungsG erstreckt sich von vornherein nur auf Gegenstände aus sogenanntem Drittelgold. Zur Verwirklichung des Zieles des Gesetzgebers, das Drittelgold aus dem Publikumsverkehr mit Edelmetallgegenständen zu entfernen, untersagt §40 Abs2 erster Satz PunzierungsG sowohl die Herstellung, als auch die Einfuhr von Gegenständen dieser Art; nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist ab dem Tag der Kundmachung des PunzierungsG sind nicht (mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände) bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig zu behandeln. §40 Abs2 PunzierungsG differenziert damit auf der Rechtsfolgenseite nicht zwischen (im Inland) hergestellten und eingeführten Drittelgoldgegenständen; vielmehr soll nach der Verweisungsnorm des §40 Abs2 letzter Satz PunzierungsG ab diesem Zeitpunkt auf alle Drittelgoldgegenstände die Regelung des §14 (Abs2) PunzierungsG über die Vorgangsweise bei Unprobhältigkeit von Edelmetallgegenständen Anwendung finden.

Die Worte "zu zerschlagen und" in §14 Abs2 PunzierungsG, BGBl 68/1954, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Gemäß §1 Abs3 zweiter Halbsatz PunzierungsG gelten die Bestimmungen des PunzierungsG bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Auf privat importierte Edelmetallgegenstände ist das Gesetz damit - solange diese nicht feilgehalten oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert werden (§8 PunzierungsG) - nicht anwendbar.

Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß die in §14 Abs2 PunzierungsG angestrebte Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes bei Edelmetallgegenständen mit gesetzwidrigen Eigenschaften im Falle der Einfuhr solcher Gegenstände nur durch deren Zerschlagung erfolgen kann, nicht aber dadurch, daß diese Gegenstände wieder in das Ausland verbracht werden (können), wurde - hinsichtlich anderer als privat importierter Edelmetallgegenstände - nicht entkräftet. Der durch die in Prüfung gezogenen Worte verfügte, undifferenzierte Ausschluß einer solchen Möglichkeit stellt einen unverhältnismäßigen (zur Erreichung des Normzwecks auch gar nicht erforderlichen), unsachlichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar.

Die in Prüfung gezogenen Worte widersprechen sowohl dem verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrecht als auch dem Gleichheitsgebot.

(Anlaßfall B1889/93, E v 21.06.95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • G 294/94,G 11/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.1995 G 294/94,G 11/95

Schlagworte

Punzierungswesen, Geltungsbereich (sachlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G294.1994

Dokumentnummer

JFR_10049379_94G00294_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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