RS Vwgh 1997/2/28 96/02/0431

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/08/02 95/02/0503 1

Stammrechtssatz

Die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG ist auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung wird damit der Bescheid - unabhängig von der in § 67g AVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien - rechtlich existent.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020431.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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