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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Selbst unter dem Blickwinkel, daß die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - kann der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle in § 5 Abs 4 StVO nicht wörtlich genommen und derart überspannt werden, daß es beim Infragekommen von mehreren Dienststellen allenfalls sogar auf einen geringfügigen Entfernungsunterschied ankommt. Vielmehr darf einer Aufforderung iSd § 5 Abs 4 StVO idF der 19ten StVO-Nov nur dann nicht Folge geleistet werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als einer gleichfalls in Frage kommenden) erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020051.X01Im RIS seit
12.06.2001