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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 4Stammrechtssatz
Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß dieser noch innerhalb des Ablaufes der (hier: gem § 28 Abs 2 AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgunghandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist (Hinweis E 27.3.1979, 3271/1978).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020041.X01Im RIS seit
11.07.2001