RS Vfgh 1995/6/21 B1713/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Der Antrag auf "Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof" war zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den Fall der Abweisung oder der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde, nicht aber auch für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist.

(siehe auch B v 28.06.95, B1072/95).

Entscheidungstexte

  • B 1713/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.1995 B 1713/95

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1713.1995

Dokumentnummer

JFR_10049379_95B01713_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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