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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Der Antrag auf "Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof" war zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den Fall der Abweisung oder der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde, nicht aber auch für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist.
(siehe auch B v 28.06.95, B1072/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1713.1995Dokumentnummer
JFR_10049379_95B01713_01