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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Weisung eines Sicherheitswachebeamten unter Androhung einer Strafanzeige für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung, eine bestimmte Straßenstelle, an welcher der Beschwerdeführer sein KFZ vorschriftswidrig abgestellt hatte, zu verlassen, ist nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu sehen (Hinweis E 20.12.1996, 96/02/0284, VfGH E 13.12.1988, VfSlg 11935/1988), sondern als bloßer Hinweis auf ein bestehendes Verbotszeichen bzw auf ein vorschriftswidriges Abstellen des Fahrzeuges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020299.X01Im RIS seit
12.06.2001