RS Vwgh 1997/2/28 96/02/0299

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 Z1;

Rechtssatz

Die Weisung eines Sicherheitswachebeamten unter Androhung einer Strafanzeige für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung, eine bestimmte Straßenstelle, an welcher der Beschwerdeführer sein KFZ vorschriftswidrig abgestellt hatte, zu verlassen, ist nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu sehen (Hinweis E 20.12.1996, 96/02/0284, VfGH E 13.12.1988, VfSlg 11935/1988), sondern als bloßer Hinweis auf ein bestehendes Verbotszeichen bzw auf ein vorschriftswidriges Abstellen des Fahrzeuges.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020299.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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