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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §35 Abs1;Rechtssatz
Die Tatsache der Werbungsqualität einer Tafel im Ortsgebiet allein rechtfertigt - trotz ihrer Ablenkungswirkung - noch nicht die Erlassung einer Verfügung auf Änderung oder Entfernung der Tafel. Eine solche Verfügung muß sich auf "bestimmte konkrete Umstände" stützen, die an dem betreffenden Ort die Tafel als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lassen (Hinweis E 26.9.1962, 652/62, ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995020318.X01Im RIS seit
17.09.2001