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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Durch die Abweisung des Antrages des Beschuldigten auf Zustellung des gegen ihn gerichteten Straferkenntnisses wird dieser in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995020452.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017