RS Vwgh 1997/2/28 96/02/0481

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z2;
VwGG §26 Abs1 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/02/0482 E 28. Februar 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/02 91/19/0321 2 (hier: Dieselben Erwägungen gelten auch für den im Beschwerdefall anzuwendenden § 26 Abs 1 Z 2 VwGG).

Stammrechtssatz

Für die Ansicht, die Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den BMAS an den VwGH beginne mit der Zustellung des Bescheides an das zuständige Arbeitsinspektorat, bleibt im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs 2 ArbIG und des § 26 Abs 1 Z 4 VwGG kein Raum. Insbesondere ist im § 26 Abs 1 Z 4 VwGG ausdrücklich davon die Rede, daß das betreffende "Organ" vom Bescheid Kenntnis zu erlangen hat, um die Beschwerdefrist für dieses in Lauf zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020481.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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