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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/02/0482 E 28. Februar 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/02 91/19/0321 2 (hier: Dieselben Erwägungen gelten auch für den im Beschwerdefall anzuwendenden § 26 Abs 1 Z 2 VwGG).Stammrechtssatz
Für die Ansicht, die Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den BMAS an den VwGH beginne mit der Zustellung des Bescheides an das zuständige Arbeitsinspektorat, bleibt im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs 2 ArbIG und des § 26 Abs 1 Z 4 VwGG kein Raum. Insbesondere ist im § 26 Abs 1 Z 4 VwGG ausdrücklich davon die Rede, daß das betreffende "Organ" vom Bescheid Kenntnis zu erlangen hat, um die Beschwerdefrist für dieses in Lauf zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020481.X01Im RIS seit
20.11.2000