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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Agrarsenat und dem Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; keine Verneinung der Zuständigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof sondern Zurückweisung einer Beschwerde mangels InstanzenzugserschöpfungRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluß vom 22.06.93, 92/07/0117, mit dem er die - unter anderem - von den nunmehrigen Antragstellern gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates erhobene Beschwerde zurückwies, seine Zuständigkeit lediglich deshalb verneint, weil nach seiner Auffassung die durch Art131 Abs1 Z1 B-VG als Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde geforderte Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht vorlag, keineswegs aber deshalb, weil er die den Gegenstand der Beschwerde bildende Angelegenheit als eine jener Angelegenheiten ansah, die gemäß Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind.
Den Antragstellern wäre es frei gestanden, das ihre Berufung gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates als unzulässig zurückweisende Erkenntnis des Obersten Agrarsenates mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anzufechten und dadurch zu erreichen, daß die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erkenntnis des Landesagrarsenates im administrativen Instanzenzug bekämpfbar war, gegenüber der in diesem Punkt gegenteiligen Rechtsauffassung des Obersten Agrarsenates zur Geltung kommt. Es kann im gegebenen Fall also keine Rede davon sein, daß aus dem Zusammenwirken der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und der Verwaltungsbehörde eine Verweigerung des Rechtsschutzes resultiert.
(Ebenso: KI-20/97, B v 06.03.98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Flurverfassung, Agrarbehörden, VfGH / Kompetenzkonflikt, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:KI8.1993Dokumentnummer
JFR_10049379_93K00I08_01