RS Vwgh 1997/2/28 95/02/0159

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/02/0347

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2612/80 E 14. Jänner 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Durch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wird die Verwaltungsvorschrift des § 5 Abs 1 StVO verletzt (eine zusätzliche Anführung des § 99 Abs 1 lit a StVO ist nicht erforderlich).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVOVerwaltungsvorschrift Mängel im SpruchMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020159.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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