RS Vwgh 1997/2/28 95/02/0159

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/02/0347

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/30 91/02/0153 1

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß sich die Anstiegsphase bei einem Sturztrunk besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt, steht mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang (Hinweis E 2.10.1991, 91/03/0271). Die belBeh hatte daher keine Veranlassung, ein zusätzliches gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitSachverständiger Entfall der BeiziehungAlkoholbeeinträchtigung Sturztrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020159.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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