RS Vfgh 1995/6/21 KI-7/94

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 §28 Abs4

Leitsatz

Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach dem Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aufgrund eines Begehrens auf Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht

Rechtssatz

Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.94, G192/92, ergibt sich, daß zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach §28 Abs4 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 - gleichgültig, ob der Streit bloß die Höhe des Anspruches oder die Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, betrifft - die ordentlichen Gerichte berufen sind, wenn (wie hier) der Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht begehrt wurde.

Daraus ergibt sich, daß die zuständigen ordentlichen Gerichte - in erster Instanz das Bezirksgericht Kirchdorf a d Krems - berufen sind, über das vom Antragsteller eingebrachte Begehren auf Feststellung der Entschädigung gemäß §28 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • K I-7/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.1995 K I-7/94

Schlagworte

Naturschutz, Landschaftsschutz, Entschädigung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / Kompetenzkonflikt, Zuständigkeit der Gerichte, Kompetenz sukzessive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:KI7.1994

Dokumentnummer

JFR_10049379_94K00I07_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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