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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach dem Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aufgrund eines Begehrens auf Übergang der Zuständigkeit auf das GerichtRechtssatz
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.94, G192/92, ergibt sich, daß zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach §28 Abs4 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 - gleichgültig, ob der Streit bloß die Höhe des Anspruches oder die Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, betrifft - die ordentlichen Gerichte berufen sind, wenn (wie hier) der Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht begehrt wurde.
Daraus ergibt sich, daß die zuständigen ordentlichen Gerichte - in erster Instanz das Bezirksgericht Kirchdorf a d Krems - berufen sind, über das vom Antragsteller eingebrachte Begehren auf Feststellung der Entschädigung gemäß §28 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 zu entscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Naturschutz, Landschaftsschutz, Entschädigung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / Kompetenzkonflikt, Zuständigkeit der Gerichte, Kompetenz sukzessiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:KI7.1994Dokumentnummer
JFR_10049379_94K00I07_01