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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a Abs3 idF 1995/471;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/02/0482 E 28. Februar 1997Rechtssatz
Die belangte Behörde ist in dem Umfang als obsiegende Partei anzusehen, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzieht bzw die Beschwerdepunkte reduziert. Wurden nämlich von einem oder mehreren Bf in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gem dem nach § 79a Abs 7 AVG anzuwendenden § 52 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (Hinweis zur Bekämpfung sogenannter faktischer Amtshandlungen 6.5.1992, 91/01/0200, E 27.12.1996, 94/01/0714).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020481.X03Im RIS seit
20.11.2000