RS Vwgh 1997/2/28 96/02/0481

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a Abs3 idF 1995/471;
AVG §79a Abs7 idF 1995/471;
VwGG §50;
VwGG §52;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/02/0482 E 28. Februar 1997

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist in dem Umfang als obsiegende Partei anzusehen, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzieht bzw die Beschwerdepunkte reduziert. Wurden nämlich von einem oder mehreren Bf in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gem dem nach § 79a Abs 7 AVG anzuwendenden § 52 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (Hinweis zur Bekämpfung sogenannter faktischer Amtshandlungen 6.5.1992, 91/01/0200, E 27.12.1996, 94/01/0714).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020481.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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