RS Vwgh 1997/2/28 96/19/2141

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0213 E 31. Jänner 1985 RS 2(hier wies die erstinstanzliche Behörde den Parteiantrag ab; die Berufungsbehörde hätte das von einer Nichtpartei erhobene Rechtsmittel mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen müssen).

Stammrechtssatz

Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden. (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951) Andernfalls ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951, 18.4.1967, 1713/66, 17.3.1983, 81/08/0205 = ZfVB 1984/1/247)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192141.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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