RS Vwgh 1997/2/28 97/02/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 5

Stammrechtssatz

Wurde die von der Strafbehörde erster Instanz an den Besch gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der (hier: gem § 28 Abs 2 AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist erlassen, so führt dies nach stRsp des VwGH zum Ausschluß der Verfolgungsverjährung, selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist bzw nicht möglich ist, weil es nicht auf die Zustellung ankommt, sondern darauf, daß der behördliche Akt aus dem Bereich der Behörde herausgetreten ist (Hinweis E 26.6.1989, 88/12/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020041.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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