RS Vfgh 1995/6/21 B1530/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs3
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung eines Schadenersatzbegehrens mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Abweisung des Kostenersatzbegehrens; Zurückweisung des Abtretungsantrags

Rechtssatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Schadenersatzbegehren.

Die vom Einschreiter begehrten Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s VfSlg 9466/1982, 11174/1986, B176/92 v 27.09.93) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.

Der Antrag auf "Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof" war zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG nur für den Fall der Abweisung oder der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung eines Begehrens wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und ebensowenig für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • B 1530/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.1995 B 1530/95

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1530.1995

Dokumentnummer

JFR_10049379_95B01530_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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