RS Vwgh 1997/2/28 95/19/1140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 93/11/0139 1 (hier: betreffend Zurückweisung einer Berufung iA des AufenthaltsG 1992 als verspätet)

Stammrechtssatz

Die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet setzt voraus, daß der Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist feststeht. Enthält der angefochtene Bescheid, mit dem eine Beschwerde gem § 79 Abs 4 ÄrzteG als verspätet zurückgewiesen wurde keine Ausführungen darüber, wann die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu laufen begonnen hat - es fehlen begründete konkrete Ausführungen darüber, wann nach Ansicht der belBeh der erstinstanzliche Bescheid dem Bf rechtswirksam zugestellt wurde -, so entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides in einem entscheidenden Punkt nicht den Anforderungen des § 60 AVG. Dieser Begründungsmangel hindert den VwGH an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die gem § 41 Abs 1 VwGG auf der Grundlage des von der belBeh angenommenen Sachverhaltes zu erfolgen hat.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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