RS Vfgh 1995/6/22 V42/93

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs1 / Allg
Flächenwidmungsplan Lans idF vom 05.08.91

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der gesetzlichen Grundlage eines Verordnungsteils; Aufhebung dieses Verordnungsteils mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Prüfung der Ergänzung des Berichts zum Flächenwidmungsplan Lans.

Da das Grundstück der Antragsteller Nr 716/8 weder im Text der Verordnung besonders angeführt noch - mangels Benennung - in der planlichen Darstellung abgrenzbar ist (vgl VfSlg 11592/1987), ist dem Verfassungsgerichtshof eine Beschränkung der Prüfung auf den das Grundstück der Antragsteller betreffenden Teil des Flächenwidmungsplanes nicht möglich (vgl VfSlg 11850/1988).

Der Antrag ist aber nur hinsichtlich des zweiten Eventualbegehrens betreffend die Aufhebung der Z1 der litb des Verordnungstextes ("Betriebsstätten von Transportunternehmen und Erdbewegungsunternehmen") zulässig, weil sich die von den Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung lediglich auf diesen Teil des (gesamten) Flächenwidmungsplanes beziehen.

Nach Aufhebung einer Wortfolge in §39 Abs2 Tir RaumOG 1994 mit E v 22.06.95, G297/94, fehlt es der Z1 der litb der vom Gemeinderat der Gemeinde Lans am 05.08.91 beschlossenen Ergänzung des Berichts zum Flächenwidmungsplan an der gemäß Art18 Abs2 B-VG erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die genannte Verordnungsbestimmung war sohin gemäß Art139 Abs1 B-VG wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V42.1993

Dokumentnummer

JFR_10049378_93V00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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