Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Stattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs 10 ASVG - Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden des Beschwerdeführers ist dann zu befürchten, wenn es im Verlauf des weiteren Fortganges des eingeleiteten Fahrnisexekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten des Beschwerdeführers kommt. Da bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben wird, ist auch ein Verlust erworbener Pfandrechte der mitbeteiligten Partei nicht zu befürchten.
Schlagworte
InteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1996080064.A01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013