RS Vwgh 1997/3/4 AW 96/08/0064

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Veröffentlicht am 04.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
EO §294;
EO §42;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs 10 ASVG - Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden des Beschwerdeführers ist dann zu befürchten, wenn es im Verlauf des weiteren Fortganges des eingeleiteten Fahrnisexekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten des Beschwerdeführers kommt. Da bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben wird, ist auch ein Verlust erworbener Pfandrechte der mitbeteiligten Partei nicht zu befürchten.

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1996080064.A01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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