RS Vwgh 1997/3/5 95/03/0338

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Veröffentlicht am 05.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §32;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §8;

Rechtssatz

Für die Parteistellung von Wasserberechtigten im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die Wasserberechtigten Eigentümer von betroffenen Liegenschaften iSd § 34 Abs 4 EisenbahnG sind.

WASSERBERECHTIGTE iSd § 34 Abs 4 EisenbahnG sind die Träger von rechtmäßig geübten Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG) und von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG, sofern eine Berührung dieser Rechte (Veränderung oder Beschränkung) durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030338.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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