RS Vwgh 1997/3/5 95/03/0338

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Veröffentlicht am 05.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
93 Eisenbahn

Norm

ABGB §364a;
EisenbahnG 1957 §19;
VwGG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/13 90/03/0038 5 (Gegenteiliges kann auch aus § 364a ABGB nicht abgeleitet werden)

Stammrechtssatz

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem es ausschließlich nur mehr um die Rechtmäßigkeit der zur Abwehr von durch den Betrieb der Eisenbahn (mittelbar) einwirkenden Immissionen von Amts wegen vorgeschriebenen Auflagen geht, kommt niemandem die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030338.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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