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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch im allgemeinen die Prüfung von Bescheiden durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt ist, so ist doch dann, wenn gleichzeitig mehrere Beschwerden anhängig sind, welche sich gegen Bescheide richten, die zueinander im Verhältnis eines unauflöslichen Zusammenhanges stehen, und zwar so, daß der spätere Bescheid ohne den früheren nicht bestehen kann, weil dieser seine rechtliche Grundlage bildet, der zweite Bescheid, wenn der erste aufgehoben werden mußte, gleichfalls aufzuheben (Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0111; hier: Der angefochtene Enteignungsbescheid steht zum aufgehobenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid in dem genannten Verhältnis).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030276.X01Im RIS seit
11.07.2001