RS Vwgh 1997/3/5 96/03/0276

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Veröffentlicht am 05.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §18;
EisbEG 1954 §2 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wenn auch im allgemeinen die Prüfung von Bescheiden durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt ist, so ist doch dann, wenn gleichzeitig mehrere Beschwerden anhängig sind, welche sich gegen Bescheide richten, die zueinander im Verhältnis eines unauflöslichen Zusammenhanges stehen, und zwar so, daß der spätere Bescheid ohne den früheren nicht bestehen kann, weil dieser seine rechtliche Grundlage bildet, der zweite Bescheid, wenn der erste aufgehoben werden mußte, gleichfalls aufzuheben (Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0111; hier: Der angefochtene Enteignungsbescheid steht zum aufgehobenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid in dem genannten Verhältnis).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030276.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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