Index
L5 KulturrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der gesetzlichen Ermächtigung zur Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot jeglicher Eingriffe in die Natur in der Kernzone eines Nationalparks; keine Präjudizialität dieser Bestimmung in einem Verfahren wegen Übertretung des Eingriffsverbotes durch Überfliegen der Kernzone mit einem Motorflugzeug; keine Bedenken aus kompetenzrechtlicher Sicht gegen die Festlegung der Verwendung von Flugzeugen und Fluggeräten aller Art als verbotener Eingriff in einer SonderschutzgebietsV; Kompetenz des Landesgesetzgebers unter dem Aspekt des Naturschutzes gegebenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §5 Abs3 Z6 Sbg NationalparkG, LGBl 106/1983 idF LGBl 97/1990.
§5 Abs3 Sbg NationalparkG enthält kein (unter der Strafsanktion des §27 Abs1 stehendes) Gebot oder Verbot, sondern ermächtigt ausschließlich dazu, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen von der vorangehenden Verbotsnorm des §5 Abs2 leg cit zu bewilligen (so - der Z6 zufolge - vom Verbot, Motorflugzeuge zu verwenden). Nicht §5 Abs3 Z6, sondern §5 Abs2 ist also offenkundig die (durch Überfliegen der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern mit einem Motorflugzeug) übertretene Rechtsvorschrift.
§5 Abs3 Z6 könnte allenfalls bei der Auslegung des §5 Abs2 Sbg NationalparkG dienlich sein. Damit aber hätte der UVS die erstgenannte Vorschrift bei Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung nicht iS des Art89 B-VG "anzuwenden". Daher ist es denkunmöglich, daß der bekämpfte §5 Abs3 Z6 Sbg NationalparkG eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlaßfall bildet (vgl zB VfSlg 10296/1984, 11565/1987).
Keine Aufhebung des §3 Abs3 litn Piffkar-SonderschutzgebietsV, Sbg LGBl 107/1988 (Verbot der Verwendung von Flugzeugen und Fluggeräten aller Art in Sonderschutzgebieten iSd §6 Sbg NationalparkG).
Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, unter dem Aspekt des Naturschutzes (der von der Generalkompetenz des Art15 Abs1 B-VG erfaßt wird (vgl zB VfSlg 4908/1965, 7169/1973)) Vorschriften auch dann zu erlassen, wenn der gleiche Lebenssachverhalt vom Bundesgesetzgeber - anknüpfend an andere Sachverhaltselemente - geregelt werden kann. Hier geht es nicht um das Anliegen, die Luftfahrt zu sichern und zu ordnen, sondern darum, Störungen der Natur, die (auch) von Luftfahrzeugen aller Art ausgehen können, hintanzuhalten.
§2 LuftFG steht zu §6 Sbg NationalparkG und zu §3 Abs3 litn Piffkar-SonderschutzgebietsV nicht in Widerspruch, sodaß sich hier - anders als etwa in dem mit Erkenntnis VfSlg 10292/1984 behandelten Fall - das Problem der Rücksichtnahmepflicht nicht stellt.
Aus dem Gebrauch des Wortes "-wesen" im Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich ... der Luftfahrt" (Art10 Abs1 Z9 B-VG) kann nicht der Schluß gezogen werden, der Verfassungsgesetzgeber habe mit dem die Materie bezeichnenden Wort mehr umschreiben wollen, als nach der durch die Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelung gegebenen Ausprägung des Begriffes damals darunter fiel.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Naturschutz, Nationalpark, Kompetenz Bund - Länder, Luftfahrt, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen, Kompetenz Bund - Länder Naturschutz, BerücksichtigungsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G278.1994Dokumentnummer
JFR_10049378_94G00278_01