RS Vwgh 1997/3/5 95/03/0338

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Veröffentlicht am 05.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 92/03/0084 4

Stammrechtssatz

Wohl hat die Behörde dann, wenn durch die Verwirklichung des zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, einem solchen Schaden durch Vorschreibung entsprechender Auflagen zu begegnen. Dies hat jedoch von Amts wegen zu geschehen, ohne daß den betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde (Hinweis E 13.3.1991, 90/03/0038 und E 24.4.1991, 90/03/0237).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030338.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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