Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Hat der VfGH eine Verwaltungsvorschrift wegen Gesetzwidrigkeit unter Setzung einer Frist aufgehoben, so gilt die Verwaltungsvorschrift für Rechtsfälle, deren Sachverhalte sich bis zum Inkrafttreten der Aufhebung konkretisiert haben und die nicht Anlaßfall für die Aufhebung waren, weiter. Daß die Aufhebung der Verwaltungsvorschrift vor Zustellung des Berufungsbescheides in Kraft trat ist in Verwaltungsstrafsachen ohne Belang. Entscheidend ist, daß die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz noch nicht günstiger war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030010.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014