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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/03 95/06/0246 6 (hier: Auch § 46 Abs 3 UVPG 1993 wird durch das EWR-Abk nicht verdrängt)Stammrechtssatz
Auch wenn man aufgrund der mit dem EWR-Abk übernommenen Rsp des EuGH von einer UNMITTELBAREN ANWENDBARKEIT von europarechtlichen Regelungen (die mit dem EWR-Abk übernommen wurden) in der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgehen muß, sofern die für eine solche Anwendung notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, ist damit noch nicht gesagt, daß derartige europarechtliche Regelungen auch im Verhältnis zu späterem innerstaatlichem Recht einen ANWENDUNGSVORRANG genießen (hier kommt unabhängig von der Frage der unmittelbaren Anwendung von EWR-Recht im innerstaatlichen Recht eine unmittelbare Anwendung der EG-Richtlinie 85/337/EWG angesichts der ausdrücklichen, später in Kraft gesetzten, innerstaatlichen Vorschrift des § 46 Abs 4 UVPG 1993 nur dann in Betracht, wenn man davon ausgeht, daß das gemäß § 46 Abs 1 UVPG 1993 grundsätzlich am 1.7.1994 in Kraft getretene UVPG 1993, welches in § 46 Abs 4 UVPG 1993 eine dezidierte Übergangsregelung für die Frage der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erlassung von Trassenverordnungen nach dem BStG enthält ,welche im Ergebnis ebenfalls den Stichtag 1.7.1994, was die Einleitung des Anhörungsverfahrens nach dem BStG anlangt, normiert, durch das früher in Kraft getretene EWR-Abk "zurückgedrängt" werde,also eine Vorrangwirkung des EWR-Abk bestehe. Eine solche besteht aber nicht) (der B des VfGH vom 17.6.1995, B 1956/94-14, setzt sich mit der Frage des zeitlichen Aspektes der Aufeinanderfolge des Inkrafttretens des EWR-Abk und des UVPG 1993 nicht ausdrücklich auseinander).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030338.X02Im RIS seit
12.11.2001