RS Vwgh 1997/3/6 95/09/0250

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1165;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Erbringung von Verputzarbeiten ist als nach § 2 Abs 2 AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung und nicht als Werkvertragsverhältnis zu qualifizieren, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (Hinweis E 19.12.1996, 95/09/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090250.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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