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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Rechtssatz
Die Erbringung von Verputzarbeiten ist als nach § 2 Abs 2 AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung und nicht als Werkvertragsverhältnis zu qualifizieren, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (Hinweis E 19.12.1996, 95/09/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090250.X05Im RIS seit
25.01.2001