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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0190 2 (hier ohne ersten Satz)Stammrechtssatz
In der Fassung vor der Nov 1990/450 hat das AuslBG keine besondere Regelung getroffen, wer im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG als Arbeitgeber anzusehen ist. Aus § 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 AuslBG ergibt sich, daß Arbeitgeber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unter anderem auch derjenige ist, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090250.X06Im RIS seit
25.01.2001