RS Vwgh 1997/3/6 94/09/0178

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die nur allgemein gehaltenen schlagwortartigen Ausführungen des Arbeitgebers, wonach durch die Kunstsprache Esperanto positives Begegnen verschiedener Kulturen intendiert wird, eine Absicht, die gerade in der heutigen Zeit, in der Nationalismus, Fremdenhaß, Religionshaß und dgl wieder aufzukommen scheinen", vermögen eine nachvollziehbare (und konkrete) Darlegung, inwieweit im Beschwerdefall Kenntnisse der Kunstsprache Esperanto für die Öffentlichkeit (über den Kreis der daran interessierten Personen und Vereinigungen hinaus) iSd § 4 Abs 6 Z2 und Z 3 AuslBG von notwendiger Bedeutung sein sollten, nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090178.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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