RS Vwgh 1997/3/6 94/09/0148

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1991/684;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/09/0366

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/24 94/09/0076 1 (hier: Der Arbeitgeber hat nicht dargetan, was er zur Frage der Übertretung der Landeshöchstzahl vorgebracht hätte. Da der Arbeitgeber auch in der Beschwerde nicht behauptet, die mit V festgesetzte Landeshöchstzahl sei nicht überschritten, ist eine Wesentlichkeit des vorgehaltenen Verfahrensmangels der Verletzung des Parteiengehörs nicht erkennbar).

Stammrechtssatz

Das Landesarbeitsamt ist gem § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, den antragstellenden Arbeitgeber von der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landesarbeitsamtes (hier im Jahr 1994) maßgeblichen Überschreitung der Landeshöchstzahl (hier im Jahre 1994) in Kenntnis zu setzen und ihm damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da der (hier noch 1993 erlassene) erstinstanzliche Bescheid eine einschlägige Feststellung naturgemäß noch nicht enthalten hat. Ausführungen in der Beschwerde, die das Überschreiten der Landeshöchstzahl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Frage stellen, stellen auch keine unzulässigen Neuerungen, sondern vom VwGH zu beachtende Hinweise auf der belBeh (Landesarbeitsamt) im Rahmen der Tatsachenfeststellung unterlaufene relevante Verfahrensmängel dar (Hinweis E 1.7.1993, 93/09/0096 und E 15.12.1994, 93/09/0336).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090148.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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