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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Aus § 70 Abs 1 AVG ergibt sich, daß die zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Behörde nicht notwendigerweise auch zur Entscheidung des wiederaufgenommenen Verfahrens berufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090342.X02Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011