Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/09/0366Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/09/0260 1Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG kommt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (nach dieser Gesetzesstelle) erst nach dem Ausscheiden des zu ersetzenden Ausländers in Betracht. Eine gemeinsame (zeitgleiche) Beschäftigung des zukünftig ausscheidenden und des als Ersatzkraft in Aussicht genommenen ausländischen Arbeitnehmers ist jedenfalls unzulässig. Dafür spricht auch die Überlegung, daß erst nach Ausscheiden eines Ausländers ein für Ausländer nach der Höchstzahlenfestsetzung erfaßter Arbeitsplatz frei werden kann (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0085). Zudem ist es nicht ausgeschlossen, daß nach dem tatsächlichen zukünftigen Ausscheiden nicht doch ein begünstigter Arbeitnehmer iSd § 4b AuslBG vermittelt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090148.X02Im RIS seit
03.04.2001