RS Vfgh 1995/6/28 B1573/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
WählerevidenzG §9 Abs2
NRWO 1992 §22

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Mitteilung des Magistrats der Stadt Salzburg betreffend die befristete Streichung des Beschwerdeführers aus der Wählerevidenz der Stadt Salzburg infolge gerichtlicher Verurteilung

Rechtssatz

Es besteht nach dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des bekämpften Schreibens kein Zweifel, daß der Bürgermeister den Beschwerdeführer nur über die aus seiner Sicht gegebene Rechtslage - informativ - in Kenntnis setzte. Eine solche, den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Rechtsbelehrung entbehrt aber des individuell-normativen Inhalts, wie ihn Art144 Abs1 erster Satz B-VG - für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - zwingend verlangt.

Entscheidungstexte

  • B 1573/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.1995 B 1573/95

Schlagworte

Bescheidbegriff, Wahlen, Wahlrecht aktives, Wählerevidenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1573.1995

Dokumentnummer

JFR_10049372_95B01573_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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