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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Mitteilung des Magistrats der Stadt Salzburg betreffend die befristete Streichung des Beschwerdeführers aus der Wählerevidenz der Stadt Salzburg infolge gerichtlicher VerurteilungRechtssatz
Es besteht nach dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des bekämpften Schreibens kein Zweifel, daß der Bürgermeister den Beschwerdeführer nur über die aus seiner Sicht gegebene Rechtslage - informativ - in Kenntnis setzte. Eine solche, den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Rechtsbelehrung entbehrt aber des individuell-normativen Inhalts, wie ihn Art144 Abs1 erster Satz B-VG - für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - zwingend verlangt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Wahlen, Wahlrecht aktives, WählerevidenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1573.1995Dokumentnummer
JFR_10049372_95B01573_01