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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat sich zunächst auf den Aufenthaltszweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und auf den privaten Aufenthaltszweck des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin berufen. In seiner Berufung beantragte er, ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "privater Aufenthalt" zu erteilen. Diese Antragseinschränkung auf nur einen Zweck war zulässig. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme der belangten Behörde, die Bewilligung solle zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG erteilt werden, war daher unzutreffend. Die belangte Behörde hätte sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Aufenthaltszweck auseinanderzusetzen gehabt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192138.X01Im RIS seit
02.05.2001