RS Vwgh 1997/3/7 96/19/2138

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1;
AufG 1992 §5;
AufG 1992 §6 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat sich zunächst auf den Aufenthaltszweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und auf den privaten Aufenthaltszweck des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin berufen. In seiner Berufung beantragte er, ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "privater Aufenthalt" zu erteilen. Diese Antragseinschränkung auf nur einen Zweck war zulässig. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme der belangten Behörde, die Bewilligung solle zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG erteilt werden, war daher unzutreffend. Die belangte Behörde hätte sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Aufenthaltszweck auseinanderzusetzen gehabt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192138.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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