RS Vfgh 1995/6/28 B1454/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ÄrzteG §17

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammer für Steiermark gegen einen die Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt an einen Ausländer erteilenden Bescheid mangels Legitimation

Rechtssatz

Aus §17 Abs4 ÄrzteG ergibt sich, daß lediglich der Österreichischen Ärztekammer, nicht aber einer Landesärztekammer ein Anhörungsrecht vor der Erteilung einer Bewilligung gemäß §17 Abs1 ÄrzteG eingeräumt wird. Ist aber die Beteiligung der Landesärztekammern an einem solchen Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, dann kann Landesärztekammern und damit auch der hier miteinschreitenden Ärztekammer für Steiermark Parteistellung im Verwaltungsverfahren und folglich auch die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts allein schon deshalb nicht zukommen.

Aber auch die Beschwerdelegitimation der Österreichischen Ärztekammer ist nicht gegeben. Ein Anhörungsrecht ist nur auf die Klärung eines Tatbestandselementes durch Information über eine bestimmte faktische Situation gerichtet und verleiht nicht die Möglichkeit zur umfassenden Einflußnahme auf die Entscheidung selbst (vgl VfSlg 9064/1981).

Entscheidungstexte

  • B 1454/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.1995 B 1454/95

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Ärzte, Berufsrecht Ärzte, Ärztekammer, Parteistellung, Anhörungsrecht (einer Partei), Parteistellung Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1454.1995

Dokumentnummer

JFR_10049372_95B01454_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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