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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Eingabe vom 18. April 2001, beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Podersdorf am See eingelangt am 19. April 2001, ersuchte der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Baubewilligung gemäß §18 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 idF LGBl. Nr. 32/2001 und 42/2001 (in der Folge: Bgld. BauG), zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Seestraße 1. Die Baubehörde holte ein Ortsbildgutachten ein. Mit Bescheid vom 10. September 2001 wies der Bürgermeister den Baubewilligungsantrag gemäß §3 Z1 und 4 Bgld. BauG ab. Er stützte seine Entscheidung einerseits auf das Ortsbildgutachten (wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes) und andererseits auf die inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde Podersdorf (Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe).
2. Mit Bescheid vom 15. April 2002 gab der Gemeinderat der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid keine Folge. Er führte in der Begründung ua. aus, das Bauvorhaben widerspreche dem §2 Z3 und 4 der Bebauungsrichtlinien. Es überschreite die im §2 Z3 festgelegte maximale Gebäudehöhe; da das Dachgeschoss außerdem straßenseitig überwiegend als Vollgeschoss mit angeschlepptem Pultdach ausgeführt werden solle, widerspreche das Bauvorhaben den im §2 Z4 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude. Darüber hinaus werde die in derselben Bestimmung geregelte Dachneigung nicht eingehalten. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 9. Juli 2002 keine Folge.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und der belangten Behörde überdies Willkür vorwirft. Der für den 28. Juli 2001 - dem Tag der Beschlussfassung über die Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde Podersdorf - einberufene Gemeinderat sei nicht beschlussfähig gewesen. Außerdem seien die Bebauungsrichtlinien nicht rechtmäßig kundgemacht worden. Schließlich bringt die Beschwerde vor, bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien handle es sich um eine "willkürliche gleichheitswidrige Anlassgesetzgebung".
4. Die belangte Behörde legte Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5. Die Marktgemeinde Podersdorf legte ebenfalls einen Verwaltungsakt vor und erstattete ebenfalls eine Äußerung.
II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 8. Juni 2004 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit des §2 Z3 und 4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 28. Juli 2001, mit der Bebauungsrichtlinien für den Ortskern (Hauptstraße, Neusiedlerstraße, Seestraße) erlassen werden, von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2004, protokolliert zu V42/04, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- und eine Eingabegebühr in der Höhe von € 180,- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1337.2002Dokumentnummer
JFT_09958794_02B01337_00