RS Vwgh 1997/3/7 97/19/0349

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/0331

Rechtssatz

Wird in der Kanzlei des Rechtsvertreters ein händisches Fristenbuch parallel zu einem EDV-System geführt, so kann der Hinweis auf ein Nicht-mehr-Aufscheinen eines bestimmten Vormerktermines im EDV-System dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da - unbestritten - dieser Termin im Fristenbuch nach wie vor aufscheint. Selbst beim Abhaken dieses Termines wäre eine Prüfung des Grundes und eine Kontrolle der Richtigkeit dieser Maßnahme zumutbar gewesen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190349.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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