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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Hält sich der Fremde seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf, konzentrieren sich seine Lebensinteressen auf das Inland, hat er hier sowohl beruflich als auch privat eine Existenz aufgebaut und steht er nunmehr knapp vor der Pensionierung, so ist im Hinblick auf seine intensiven persönlichen Interessen in Österreich der mit der Versagung der Bewilligung verbundene Eingriff in das durch Art 8 Abs 1 MRK geschützte Privatleben des Fremden auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit (im wesentlichen Verurteilung wegen verschiedener Arten der Veruntreuung und des Betruges) nicht gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191057.X03Im RIS seit
02.05.2001