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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/0331Rechtssatz
Gerade bei Vorliegen besonderer Umstände, wie sie der "Zusammenbruch eines Computersystems" darstellt, sind an die Kontrollpflicht und die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters hinsichtlich der Wahrung von Fristen entsprechend höhere Anforderungen zu stellen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190349.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011