RS Vwgh 1997/3/7 96/19/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1997
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Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
VwGG §26 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 26 Abs 1 Z 1 VwGG ist gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist beim Postamt überreicht oder in einen Postkasten eingeworfen wird, auf dem der Vermerk angebracht ist, daß er noch am selben Tag ausgehoben werde (Hinweis E 12.9.1963, 715/62, VwSlg 6086 A/1963, und E 26.4.1973, 601, 602/72). Ein nicht eingeschrieben zur Post gegebenes, sondern in einen Briefkasten eingeworfenes Schriftstück muß daher vor der letzten Aushebung des Briefkastens in diesen eingeworfen werden, um noch an diesem Tag als ausgehoben zu gelten (Hinweis E 12.9.1963, 715/62, VwSlg 6086 A/1963).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190095.X02

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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