RS Vwgh 1997/3/7 95/19/0258

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Wird der Fremde von Bediensteten des Arbeitsamtes bei Ausübung einer ausländerbeschäftigungsrechtlich unzulässigen Beschäftigung betreten, ist dieses Verhalten dem § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 zu unterstellen, da aufgrund des Verhaltens des Fremden die Annahme gerechtfertigt erscheint, sein weiterer Aufenthalt würde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Ausländerbeschäftigungswesens gefährden (Hinweis E 22.2.1996, 95/19/1921). Die Beurteilung wird erhärtet, wenn dadurch eine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigende bestimmte Tatsache iSd § 18 Abs 1 und § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190258.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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