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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §21 Abs2;Rechtssatz
Die Unmündigkeit eines Fremden steht der aus der Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen abgeleiteten Annahme, der weitere Aufenthalt des unmündigen Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht grundsätzlich entgegen (Hinweis E 17.5.1995, 95/21/0464).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190719.X01Im RIS seit
07.06.2001