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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0190 3Stammrechtssatz
Unter einem Arbeitsverhältnis ist nach Arbeitsrecht ein Rechtsverhältnis, das die Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit zum Inhalt hat und durch Arbeitsvertrag begründet wird, zu verstehen. Mangels erkennbarer Differenzierung orientiert sich auch das AuslBG mit folgender Maßgabe an diesem Begriffsinhalt: Da ein ohne die nach dem AuslBG erforderliche Beschäftigungsbewilligung mit einem ausländischen Arbeitnehmer abgeschlossener Arbeitsvertrag nichtig ist, ist darunter nach § 2 Abs 2 lit a in Verbindung mit § 28 Abs 1 lit a AuslBG die Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu verstehen, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsvertrages bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192129.X02Im RIS seit
02.05.2001