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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Rechtssatz
Aus den Worten "der bisher Berechtigte" und "seine Anlagen" in § 29 Abs 1 WRG geht hervor, daß die Wasserrechtsbehörde ermächtigt und verpflichtet ist, Vorkehrungen nach Maßgabe des § 29 Abs 1 WRG vorzusehen und zwar in bezug auf jene Anlagen, die mit dem ursprünglich verliehenen und sodann für erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht in Zusammenhang stehen (Hinweis E 3.11.1981, 81/07/0090, VwSlg 10583 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070036.X06Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009