RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0036

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Aus den Worten "der bisher Berechtigte" und "seine Anlagen" in § 29 Abs 1 WRG geht hervor, daß die Wasserrechtsbehörde ermächtigt und verpflichtet ist, Vorkehrungen nach Maßgabe des § 29 Abs 1 WRG vorzusehen und zwar in bezug auf jene Anlagen, die mit dem ursprünglich verliehenen und sodann für erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht in Zusammenhang stehen (Hinweis E 3.11.1981, 81/07/0090, VwSlg 10583 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070036.X06

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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