RS Vfgh 1995/6/28 V50/94

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

14 Organisationsrecht
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

B-VG Art87 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Geschäftsverteilung des LG ZRS Wien für 1993

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsverteilung eines Gerichts mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit; Erlassung der Geschäftsverteilung in Ausübung des richterlichen Amtes

Rechtssatz

Der Personalsenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist ein Kollegium, das aus Richtern zusammengesetzt ist. Der Senat übte bei Erlassung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1993 ein richterliches Amt im Sinne des Art87 Abs2 B-VG aus. Aus dieser Verfassungsrechtslage ist zu schließen, daß alle Akte, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu betrachten sind, gleichgültig, ob es sich dabei materiell um Akte der Justizverwaltung handelt. Die Geschäftsverteilung ist sohin keine Verordnung im Sinne der Art89 und Art139 B-VG, sondern ein Akt der Gerichtsbarkeit (vgl VfSlg 2422/1952, 5426/1966, 6090/1969, 11714/1988, 12971/1992).

Entscheidungstexte

  • V 50/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.1995 V 50/94

Schlagworte

Verordnungsbegriff, Gericht Organisation, Geschäftsverteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V50.1994

Dokumentnummer

JFR_10049372_94V00050_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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