RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §316;
ABGB §339;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
ZPO §454 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0101

Rechtssatz

Der Rechtsbesitz (hier: der Partner einer Vereinbarung, mit der den Partnern wechselweise bis zur Wirksamkeit der Neuordnung des Gebietes im Zusammenlegungsverfahren Grundstücke ohne Übertragung des Eigentums zur Bewirtschaftung überlassen wurden) erstreckt seine Wirkungen auf alle Personen, welche die Sachinhabung aus diesem Rechtsbesitz mit Zustimmung des Rechtsbesitzers ausüben (Hinweis Spielbüchler in Rummel I/2 RZ 1 zu § 339 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070099.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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